Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Abweichungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Alle gegenwärtigen und künftigen Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Für die den Aufträgen zugrunde liegenden Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, dem Werkzeugbau Funke gelten ausschließlich diese AGB.
1.2 Abweichungen von diesen AGB und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Werkzeugbau Funke ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.3 Anderslautenden Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
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2. Angebote, Angebotsunterlagen und Nebenabreden
2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder durch Ausführung des Auftrages. Mündliche Zusagen sind nur dann verbindlich, wenn Sie vom ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.2 Die vorläufige Annahme eines Auftrages steht unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Kreditzusage einer Kreditversicherung oder einer positiven Auskunft einer Auskunftei.
2.3 Enthält eine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich – spätestens innerhalb 5 Werktagen – schriftlich widerspricht.
2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind nur unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen.
2.5 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftraggeber hat alle zur Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, etc. auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
2.6 Sämtliche Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftform-Erfordernisses.
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3. Auftragserteilung
3.1 Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen einzelnen Verträgen und diesen AGB.
3.2 Der Werkzeugbau Funke verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
3.3 Abweichende Bestätigungen, ohne diese schriftlich zu bestätigen, gelten als neue Angebote. Auch bei Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages gilt das Schriftformerfordernis, insbesondere auch hinsichtlich des geänderten oder ergänzten Teils.
3.4 Der Auftraggeber ist spätestens bei Auftragserteilung verpflichtet, hinsichtlich des Auftrages einen vollumfänglich bevollmächtigten Ansprechpartner schriftlich zu benennen.
3.5 Werden Unterschriften geleitstet, gelten diese als rechtsverbindlich. Die Haftung für die ordnungsgemäße Unterschrift trägt der Auftraggeber.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet – nach vorherigem Avis – einen hinsichtlich des Auftrages vollumfänglich bevollmächtigten und unterschriftsberechtigten Ansprechpartner zu Abnahmetermin bereitzustellen.
3.7 Sollten durch Abwesenheit des Abnahmeberechtigten des Auftraggebers Kosten entstehen, so trägt diese der Auftraggeber.
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4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich in EURO exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Werden Netto-Forderungen ohne Umsatzsteuer berechnet, ist nach § 13 b USTG der Leistungsempfänger der Steuerschuldner. Dies wird dann auf der Rechnung in Höhe der Endsumme vermerkt. Bei Verbrauchern wird immer der Brutto-Endpreis angegeben.
4.2 Nachträgliche Änderungen des Auftrages auf Veranlassung des Auftraggebers werden ihm berechnet.
4.3 Skizzen, Entwürfe, Proben, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind ,werden berechnet, insbesondere, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
4.4 Der Werkzeugbau Funke ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 3 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zuverlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Umsatzsteuer.
4.5 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche oder übliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
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5. Zahlung und Verzug
5.1 Die Zahlungen der Rechnungen, auch bei Teil- oder Abschlagsrechnungen, hat – sofern nichts anderes vereinbart ist – wie folgt zu erfolgen:
(1) Zahlungen sind sofort und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, das heißt, der Endbetrag ist spätestens bis zum Zahlungsziel dem in der Rechnung angegebenen Konto gutzuschreiben.
(2) Es gelten ausschließlich die auf den Rechnungen aufgedruckten Zahlungsbedingungen.
Diese aufgedruckten Zahlungsbedingungen haben Vorrang vor Regelungen in diesen AGB.
5.2 Beanstandungen zu Rechnungen sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) begründet mitzuteilen.
5.3 Wechsel- und Scheckzahlungen sind nicht zulässig.
5.4 Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten, werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Entsprechendes gilt auch, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sich nach Vertragsschluss nach bankenüblichen Kriterien negativ verändert. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch aktuelle Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
5.5 Abhängig von der Bonität des Auftraggebers steht es im Ermessen vom Werkzeugbau Funke, nur gegen Vorauskasse tätig zu werden oder den Auftrag zu stornieren.
5.6 Mahnungen werden pauschal mit einem Betrag in Höhe von € 7,50 je Mahnung berechnet. Werden Mahnkosten nicht oder verspätet gezahlt, so sind die hierauf erfolgenden Mahnungen auch kostenpflichtig. Eine Geldschuld ist während des Verszugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
5.7 Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 10 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Sind Teilzahlungen vereinbart und kommt der Auftraggeber mit einer Teil-Zahlung in Verzug, greift das zuvor definierte Mahnverfahren (s. 5.6)
5.8 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Endbetrag (exklusive Versandkosten) und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
5.9 Gerät die Auftrags-Abwicklung durch Gründe, die nicht im Verantwortungsbereich vom Werkzeugbau Funke liegen in Rückstand, ist der Werkzeugbau Funke berechtigt, je nach Fortschreiten der Arbeiten, Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Auftrag-Wertes abzurechnen. Die Abschlagszahlungen sind anzufordern und binnen 10 Werktagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu zahlen.
5.10 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungs-Rechten.
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6. Lieferzeit
6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, erfolgt der zeitliche Arbeitsablauf nach billigem Ermessen. In der Regel ist mit den Arbeiten nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen.
6.2 Wenn für einen Auftrag Abschlagszahlungen vereinbart worden sind, werden Planungsunterlagen erst zur Verfügung gestellt, wenn der Zahlungseingang der ersten Abschlagrechnung erfolgt ist.
6.3 Ist die Nichteinhaltung der Liefer-/Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs vom Werkzeugbau Funke liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Der Werkzeugbau Funke wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6.4 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen, so kann der Werkzeugbau Funke bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und zu erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
6.5 Für den Fall der Kündigung steht dem Werkzeugbau Funke neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
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7. Erfüllungsort
Wenn nicht anderes vereinbart, werden alle Erfüllungshandlunge in den Geschäftsräumen vom Werkzeugbau Funke erbracht. In anderen Fällen (wenn z. B. Leistungen beim Auftraggeber durchgeführt werden müssen) werden angemessene marktübliche Anfahrts- und Übernachtungskosten, sowie etwaige weitere Kosten, die durch diese Auftragserfüllung anfallen, dem Auftraggeber separat berechnet.
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8. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung
8.1 Der Werkzeugbau Funke hat alle seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.
8.2 Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen geltend gemacht werden, die ausschließlich schriftlich binnen 10 Werktagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
8.3 Ansprüche auf Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Nacherfüllung sind innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
8.4 Für Mängel haftet der Werkzeugbau Funke nach der Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen der AGB von Werkzeugbau Funke. Der Werkzeugbau Funke ist für Inhalte von Informationen und Daten, die der Auftraggeber bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Werkzeugbau Funke nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte den Werkzeugbau Funke wegen daraus entstehender möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Werkzeugbau Funke von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und die Kosten zu ersetzen, die wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
8.5 Für durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind.
8.7 Die Gewährleistung beginnt mit der geleisteten Abnahme.
8.8 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus außervertraglicher Haftung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus Pflichtverletzung nach § 280 Absatz 1 BGB sofern es sich nicht um Ansprüche nach § 634 Ziffer 4 BGB wegen eines Mangels an der Ware handelt, sowie Schadensersatzansprüche aus § 241 BGB aus Verzug oder Unmöglichkeit sind ebenso ausgeschlossen, wie alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art.
Der Haftungsausschluss nach 8.8 gilt nicht bei:
8.9 – der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers beruhen oder
8.10 – Ausschluss oder Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers beruhen oder
8.11 – wenn der Haftungsausschluss mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
8.12 – wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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9. Vertragsrücktritt
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
9.1 Bei Verzug des Werkzeugbaus Funke ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer schriftlichen angemessenen Nachfrist möglich. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Werkzeugbau Funke zu vertreten hat, so stehen dem Werkzeugbau Funke nur die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Diese werden dann anteilig berechnet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9.2 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Leistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, die die Durchführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Werkzeugbau Funke zum Vertragsrücktritt berechtigt.
In diesem Fall behält der Werkzeugbau Funke den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.
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10. Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Grund auch immer – verjähren in 12 Monaten bei Verbrauchern innerhalb von 24 Monaten ab Abnahme. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 8, die nicht dem Auftragsausschluss unterliegen, gelten die gesetzlichen Fristen.
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11. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
11.1 An allen Kostenvoranschlägen und Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Werkzeugbau Funke Eigentums- und Urheberrechte vor.
11.2 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Genehmigung vom Werkzeugbau Funke weder weitergegeben, veröffentlich oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
11.3 Gelieferte Unterlagen und Leistungen (Werkzeuge, Prototypen etc.) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche und ins besondere der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum vom Werkzeugbau Funke.
11.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Leistungen zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, solange und soweit der Eigentumsvorbehalt noch besteht.
11.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Werkzeugbau Funke zur Rücknahme der gelieferten Leistungen nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
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12. Gerichtsstand
12.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz vom Werkzeugbau Funke (derzeit Heiligenhaus)
12.2 Diese Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Sitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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13. Güte, Maße und Gewichte
Güte und Maße bestimmen sich nach dem bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
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14. Allgemeines
14.1 Der Werkzeugbau Funke wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtung der Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
14.2 Der Werkzeugbau Funke ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen davon nicht berührt (salvatoresche Klausel). Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung möglichst nahe kommt. Diese AGB bleiben auch dann rechtswirksam.
14.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.